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Der FÖD möchte daran erinnern, dass die mit Public Search verfügbaren Daten, kraft Artikels 2 des königlichen Erlasses vom 28. März 2014 zur Ausführung vom Artikel III.31 des Wirtschaftsgesetzes, der die im Internet verfügbaren Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen sowie die Modalitäten, um sie nachzuschlagen, bestimmt, nur per Unternehmen nachgeschlagen werden dürfen.
Die mit Public Search verfügbaren Daten dürfen nicht weiter verwendet werden. Nur ein punktuelles Nachschlagen per Unternehmen ist zugestimmt. Unternehmen per Unternehmen systematisch und ständig herunterladen, ist nicht als punktuelles Nachschlagen betrachtet.
Artikel XV.79 vom Wirtschaftsgesetzbuch:
"Mit einer Geldstrafe von 26 bis 50.000 Euro wird bestraft, wer gegen die Erlasse zur Ausführung von Artikel III.33 verstößt. (Artikel XV.79 WGB)"
Artikel 550bis vom Strafgesetzbuch:
"§ 1 – Wer sich Zugriff zu einem Datenverarbeitungssystem verschafft oder sich darin aufhält, wohl wissend, dass er nicht dazu berechtigt ist, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis 25.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft
Wird die in Absatz 1 erwähnte Straftat in betrügerischer Absicht begangen, beträgt die Gefängnisstrafe sechs Monate bis zwei Jahre.
§ 2 – Wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden seine Zugriffsberechtigung zu einem Datenverarbeitungssystem überschreitet, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 25.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
§ 3 – Wer sich in einem der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fälle befindet und:
1° entweder auf gleich welche Weise die durch das Datenverarbeitungssystem gespeicherten, verarbeiteten oder übertragenen Daten übernimmt
2° oder von einem Datenverarbeitungssystem, das einem Dritten gehört, irgendeinen Gebrauch macht oder [...]
3° [...]
wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
§4 [...]
§ 5. Wer widerrechtlich irgendein Instrument, EDV-Daten einbegriffen, das in erster Linie entworfen oder angepasst worden ist, um die Begehung der in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Straftaten zu ermöglichen, besitzt, herstellt, verkauft, im Hinblick auf seinen Gebrauch erhält, einführt, verbreitet oder in einer anderen Form zur Verfügung stellt, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
[...]"
Wenn Sie jedoch Daten der Zentralen Datenbank der Unternehmen weiter verwenden möchten, bitten wir Sie, auf der Website des FÖD Wirtschaft, Banque-Carrefour des Entreprises, service pour tous, ‘Open data’ - ‘Public Search Web Service’ - Fichier de réutilisation des données zu surfen (nur auf Französisch und Niederländisch). Darauf finden Sie alle Informationen, um diese Daten weiter zu benutzen.