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Achtung ! Diese Einheit wurde stillgelegt. Die gezeigten Daten wiederspiegeln den Zustand, als die Einheit stillgelegt wurde.


Registrierte Einheitsdaten

Algemeines

Unternehmensnummer:0543.674.508
Zustand:stillgelegt
Seit 5. Dezember 2023
Rechtslage: Liquidationsabschluss
Seit 5. Dezember 2023
Anfangsdatum:27. Dezember 2013
Name:Re-Vive Land Cadix
Name in Niederländisch, seit dem 27. Dezember 2013
Adresse des Sitzes: Nieuwewandeling 62
9000 Gent
Seit 17. November 2017
Telefonnummer: keine Daten in der ZDU
Fax: keine Daten in der ZDU
Email-Adresse: keine Daten in der ZDU
Internet-Adresse: keine Daten in der ZDU
Einheitsart: Rechtsperson
Rechtsform: Genossenschaft mit beschränkter Haftung (1)
Seit 27. Dezember 2013
Anzahl der Niederlassungseinheiten (NE): 1  Information und Tätigkeiten für jede Niederlassungseinheit
 
 

Funktionen

Verwalter 0824.442.986   Seit 27. Dezember 2013
Ständiger Vertreter Bearelle ,  Nicolas  (0824.442.986)   Seit 27. Dezember 2013
 
 

Unternehmerische Fähigkeiten - Wanderhandel - Jahrmarktsgewerbetreibender

Grundkenntnisse der Betriebsführung
Seit 14. Februar 2014
 
 
 

Eigenschaften

Anmeldepflichtiges Unternehmen
Seit 1. November 2018
 
 

Zulassungen

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft
Seit 14. Februar 2014
 
 

Finanzdaten

Kapital 0,00 
Jahresversammlung Dezember
Enddatum des Geschäftsjahres 30 Juni
 
 

Verbindungen zwischen Einheiten

0827.491.657 (RE-VIVE LAND)   wurde von dieser Einheit aufgenommen  seit 27. Dezember 2013
 
 

Tätigkeiten

keine Daten in der ZDU
 
 

Externe Links

Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt
Bekanntmachung des Jahresabschlüsse der NBB
Datenbank der Statuten und Vertretungsbefugnisse (notarielle Urkunden)

(1)In Anwendung des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesellschafts- und Vereinigungsgesetzbuchs und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen muss der Begriff "Genossenschaft mit beschränkter Haftung", seit dem 1. Januar 2020, als "Genossenschaft" gelesen werden wenn die Gesellschaft die Definition einer Genossenschaft gemäß Artikel 6:1 des vorgenannten Gesetzbuches erfüllt.


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